Niederschlagswasserversickerung
Versickerung von Niederschlagswasser
Als Versickerungsanlagen (Niederschlagswasserbeseitigungsanlagen) bezeichnet man technische Anlagen, die unverschmutztes Regenwasser sammeln und zwischenspeichern, um es zeitversetzt wieder dem natürlichen Wasserhaushalt zuzuführen.
Es wird unter folgenden Versickerungsarten unterschieden:
- Flächenversickerung
- Muldenversickerung
- Mulden-Rigolenversickerung
- Rigolen- und Rohrrigolenversickerung
- Schachtversickerung (im Kreis Viersen nicht zugelassen)
Abwasserüberlassungspflicht
Das neue Landeswassergesetz NRW vom 16. März 2010 führt im § 53 Absatz 1c die Abwasserüberlassungspflicht der Grundstückseigentümer sowohl für das anfallende Schmutzwasser als auch für das anfallende Niederschlagswasser auf. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber Sie verpflichtet hat, der Gemeinde das auf Ihrem Grundstück anfallende Niederschlagswasser zu überlassen.
Die Gemeinde Niederkrüchten begrüßt die Versickerung von Niederschlagswasser, da dies vorteilhaft für das Grundwasser ist und die Kläranlage entlastet. Dies wiederum spart Kosten und damit Gebühren.
Voraussetzungen für den Bau einer Versickerungsanlage
Das Einleiten (Versickern) des gesammelten Niederschlagswassers in ein Gewässer oder in den Untergrund ist erlaubnispflichtig. Zu unterscheiden ist hier zwischen der „Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers“, die grundsätzlich für alle Anlagen, ausgenommen für die großflächige Versickerung über eine unbefestigte Rasenfläche, erforderlich ist und der „Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht“.
Da die „Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers“ vom Kreis Viersen erst nach erfolgter „Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht“ durch die Gemeinde Niederkrüchten geprüft und erteilt werden kann, sind für die Herstellung einer Versickerungsanlage zwei verschiedene Anträge einzureichen.
Antragsformulare für Versickerungsanlagen
Für Muldenversickerungen, Mulden-Rigolenversickerungen und Rohrrigolenversickerungen
sind grundsätzlich der „Antrag auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht für erlaubnispflichtige Anlagen“ und der „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Benutzung eines Gewässers“ erforderlich.
Um Ihnen das Ausfüllen der Anträge zu erleichtern, haben wir die beiden notwendigen Formulare zusammengefasst. Den „Antrag auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht von erlaubnispflichtigen Niederschlagswasserversickerungsanlagen“ finden Sie hier.
Für die Flächenversickerung
ist nur der „Antrag auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht von erlaubnisfreien Niederschlagswasserversickerungsanlagen“ erforderlich, da für diese Anlage in der Regel keine Erlaubnis von der Unteren Wasserbehörde des Kreises Viersen benötigt wird. Den „Antrag auf Freistellung von der Abwasserüberlassungspflicht von erlaubnisfreien Niederschlagswasser-versickerungsanlagen“ finden Sie hier.
Bei speziellen Fragen zur wasserrechtlichen Erlaubnis wenden Sie sich bitte direkt an die Untere Wasserbehörde des Kreises Viersen.