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Bundesnotbremse im Kreis Viersen ab Freitag, 14. Mai, aufgehoben

Veröffentlicht am: Mi., 12.05.2021

Die Bundesnotbremse im Kreis Viersen wird in der Nacht von Donnerstag, 13. Mai, auf Freitag, 14. Mai um 0 Uhr, aufgehoben. Das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) hat dies durch einen Erlass der entsprechenden Allgemeinverfügung bestätigt. Zuvor lag die Inzidenz im Kreisgebiet seit dem 7. Mai an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter dem Schwellenwert von 100.

Landrat Dr. Andreas Coenen sagt: "Die sinkende Inzidenz in unserem Kreis stimmt mich zuversichtlich. Die Aufhebung der Notbremse-Regelung ermöglicht es uns, das öffentliche Leben schrittweise wieder zu öffnen - natürlich im Einklang mit den geltenden Schutzmaßnahmen des Landes."

Auch wenn die Notbremse am kommenden Freitag außer Kraft tritt, gilt die aktuelle Regelung am bevorstehenden Feiertag, Christi Himmelfahrt bzw. "Vatertag", am 13. Mai weiterhin. Die Ordnungsämter der Städte und Gemeinden werden die Einhaltung der Regeln kontrollieren. Damit gelten für den Kreis Viersen ab dem 14. Mai folgende Regelungen:

  • Ausgangsbeschränkungen: Keine.
  • Kontaktbeschränkungen: Treffen im öffentlichen Raum sind möglich für Angehörige des eigenen Haushalts plus eine Person eines weiteren Haushalts oder für insgesamt bis zu fünf Personen aus zwei Haushalten.
  • Einkaufen für den täglichen Bedarf: Für die ersten 800 Quadratmeter Verkaufsfläche gilt eine Begrenzung auf eine Kundin/ einen Kunden pro 10 Quadratmeter. Bei Verkaufsflächen, die größer als 800 Quadratmeter sind, gilt für die darüber hinausgehende Fläche eine Begrenzung auf eine Kundin/ einen Kunden pro 20 Quadratmeter.
  • Einkaufen über den täglichen Bedarf hinaus: Einkauf nach vorheriger Terminbuchung ist möglich, dabei ist maximal eine Kundin/ ein Kunde pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche erlaubt.
  • Sport: Sport ist im Freien (auch auf Außensportanlagen) bei Einhaltung der allgemeinen Kontaktbeschränkungen erlaubt. Bei Kindern bis einschließlich 14 Jahren ist Sport in Gruppen von maximal 20 Personen möglich.
  • Kultur: Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opernhäusern, Konzerthäusern und Kinos sind untersagt. Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen ist nach vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen maximal eine Besucherin/ ein Besucher pro 20 Quadratmeter Ausstellungsfläche.
  • Zoos und Botanische Gärten: Der Besuch von Zoos und Botanischen Gärten ist mit vorheriger Terminbuchung möglich. Zulässig ist in geschlossenen Räumen maximal eine Be­sucherin/ ein Be­sucher pro 20 Quadratmeter.
  • Weitere Freizeiteinrichtungen: Fitnessstudios, Freizeitparks, Indoorspielplätze, Schwimmbäder, Klubs, Spielhallen, Spielbanken, Prostitutionsstätten bleiben geschlossen. Solarien dürfen betrieben werden. In Wettannahmestellen ist nur die Entgegennahme von Spielscheinen zulässig
  • Körpernahe Dienstleistungen: Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen ist unter strengen Hygieneauflagen erlaubt. Wenn keine Maske getragen werden kann (zum Beispiel bei Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis oder ein Nachweis über die Immunisierung erforderlich. Als immunisiert gilt, wer seit mindestens 14 Tagen vollständig geimpft ist oder durch einen positiven PCR-Test (oder PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachweisen kann, dass er/sie bereits erkrankt war und die Infektion mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt.
  • Öffentlicher Personennah- oder -fernverkehr sowie Taxen und Schülerbeförderung: Für Fahrgäste und Taxifahrer besteht eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen oder FFP2-Maske.
  • Außengastronomie: Die aktuelle Corona-Schutzverordnung sieht auch bei einer Inzidenz unter 100 keine Öffnung der Außengastronomie vor.