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Anzeige einer Geburt

Die Geburt eines Kindes muss dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt angezeigt werden.

Kommt ihr Kind in einem Krankenhaus oder in einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird, zur Welt, wird die Geburtsanzeige durch diese Einrichtung übernommen. In diesem Fall sollten Sie sich in der Entbindungseinrichtung rechtzeitig erkundigen, welche Unterlagen und Dokumente Sie zum Entbindungstermin mitbringen müssen.

Erfolgt die Geburt nicht in einem Krankenhaus oder einer sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird (Hausgeburt), muss die Geburt von einem sorgeberechtigten Elternteil persönlich beim Standesamt innerhalb einer Woche angezeigt werden. Sind die Eltern an der Anzeige gehindert, ist die Geburt von einer anderen Person, die bei der Geburt dabei war, anzuzeigen.

Voraussetzungen

Bei Verheirateten und Getrenntlebenden

  • Familienstammbuch oder eine Eheurkunde im Original, ggf. mit Übersetzung

Bei Geschiedenen

  • Auszug aus dem Eheregister oder Eheurkunde mit Auflösungsvermerk (alternativ rechtskräftiges Scheidungsurteil), ggf. mit Übersetzung (sofern nur ausländische Urkunden vorliegen:  Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk  mit Übersetzung oder zusätzlich rechtskräftiges Scheidungsurteil mit Übersetzung)

Bei Ledigen

  • Geburtsurkunde, ggf. mit Übersetzung

Benötigte Unterlagen

  • Geburtsanzeige des Arztes oder der Hebamme, die bei der Geburt zugegen war
  • Erklärung zum Vornamen des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass

Gebührenrahmen

Geburtsurkunde: 10,00€

jede weitere Geburtsurkunde: 5,00€

Fristen

Die Anzeige der Geburt ihres Kindes muss binnen einer Woche bei dem für den Geburtsort zuständigen Standesamt erfolgen. Bei der Berechnung der Anzeigefrist ist der Tag der Geburt nicht mitzurechnen. Ist ihr Kind tot geboren, muss die Anzeige spätestens am dritten Werktag nach der Geburt erfolgen. Dies übernimmt für die anzeigepflichtigen Personen in der Regel das Bestattungsunternehmen.

Besonderheiten

Nach Beurkundung der Geburt im Geburtenregister können Geburtsurkunden ausgestellt werden.