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Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister

Eine Auskunftssperre verhindert, dass Daten im Rahmen einer Melderegisterauskunft an Privatpersonen und juristische Personen des Privatrechts weitergegeben werden können. Auskünfte an Behörden und sonstige öffentlich-rechtliche Stellen können durch eine Auskunftssperre nicht verhindert werden.

Eine Auskunftssperre kann derjenige bekommen, der das Vorliegen von Tatsachen glaubhaft macht, die die Annahme rechtfertigen, dass ihm oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann. Die Auskunftssperre wird auf Antrag befristet eingerichtet.

Benötigte Unterlagen

  • Nachweise für das Vorliegen einer Gefahr für Lein, Leben oder Gesundheit / persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange
  • z.B. Urteil, gerichtliche Anordnungen, Bescheinigungen, Zeugenaussagen, ärztliche Atteste, Polizeiberichte