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Erschließungsbeiträge

Die Abrechnung der Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge beinhaltet die Umlegung aller entstandenen beitragspflichtigen Kosten wie Grunderwerb-, Planungs- und Herstellungskosten für Straßenbau, Gehwege, Straßenentwässerung, Beleuchtung, Bepflanzung und Vermessung etc., auf die anliegenden Grundstücke.

Kanalanschlussbeiträge werden für die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Entwässerungsanlage erhoben.
Der Aufwandersatz ist ein Ersatz der Kosten für die Herstellung, Erneuerung etc. eines Grundstückanschlusses an den öffentlichen Abwasserkanal.

Erschließungsbeitrag

Erschließungsbeitrag

Zur Deckung der Kosten für die erstmalige Herstellung von Straßen, Wegen, Plätzen u. a. den sogenannten Erschließungsanlagen, erhebt die Gemeinde Niederkrüchten Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch.

Der Erschließungsaufwand umfasst den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die Erschließungsanlagen, sowie ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtung für ihre Entwässerung und Beleuchtung. 10 Prozent des beitragsfähigen Erschließungsaufwands trägt die Gemeinde, 90 Prozent werden auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke verteilt. Als Verteilungsmaßstab dient die Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß der Nutzung. Durch die Besonderheiten jedes Baugebietes ergibt sich bei jeder Erschließungsmaßnahme eine andere Kostensituation und eine andere Beitragshöhe.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner. Anderslautende vertragliche Regelungen ändern daran nichts, sie sind nur im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien wirksam.
Rechtsgrundlage für die Erhebung des Erschließungsbeitrags ist das Baugesetzbuch (BauGB) und die Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde Niederkrüchten.

Für weitere Rückfragen steht Ihnen gerne Frau Baier zur Verfügung.

Straßenausbaubeitrag

Straßenausbaubeitrag nach §8 Kommunalabgabengesetz NRW

Zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, die Erweiterung und Verbesserung von vorhandenen Verkehrsanlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erhebt die Gemeinde Ausbaubeiträge nach dem Kommunalabgabengesetz. Die Beiträge werden als Gegenleistung für die, den Eigentümern und Erbbauberechtigten durch den Ausbau erwachsenden, wirtschaftlichen Vorteile erhoben.

Der Erschließungsaufwand umfasst alle beitragsfähigen Kosten für den jeweiligen Straßenausbau. Die Höhe der auf die Anlieger entfallenden Kosten richten sich nach der Art der Straße; die einzelnen Anliegeranteile sind in der Straßenbaubeitragssatzung der Gemeinde festgesetzt.

Als Verteilungsmaßstab dient die Summe der anrechenbaren Grundstücksflächen der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß der Nutzung.
Durch die Besonderheiten jedes Baugebietes ergibt sich bei jeder Ausbaumaßnahme eine andere Kostensituation und eine andere Beitragshöhe.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner. Anderslautende vertragliche Regelungen ändern daran nichts, sie sind nur im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien wirksam.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Straßenausbaubeitrages ist das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und die Straßenausbaubeitragssatzung der Gemeinde Niederkrüchten.

Kanalanschlussbeitrag

Kanalanschlussbeitrag nach §8 Kommunalabgabengesetz NRW

Die Gemeinde Niederkrüchten erhebt zum Ersatz ihres tatsächlichen Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung und Erweiterung der öffentlichen Entwässerungsanlagen oder von Teilen der Anlagen einen Anschlussbeitrag.

Der Kanalanschlussbeitrag wird von den Eigentümern der bebauten oder bebaubaren bzw. gewerblich genutzten Grundstücke für den Anschluss bzw. die Möglichkeit des Anschlusses an den öffentlichen Kanal erhoben. Bei bebaubaren Grundstücken im Innenbereich entsteht die Beitragspflicht auch, wenn das Grundstück tatsächlich noch nicht bebaut ist.
Berechnungsgrundlage für den Kanalanschlussbeitrag ist die anrechenbare Grundstücksfläche des erschlossenen Grundstückes nach Art und Maß der Nutzung.
Der Kanalanschlussbeitrag beträgt 10,26 Euro je qm anrechenbarer Grundstücksfläche.
Besteht eine Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Abwasseranlage nur für Schmutzwasser, so werden 60 Prozent oder nur für Regenwasser, so werden 40 Prozent des Anschlussbeitrages erhoben.
Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Zustellung des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Der Erbbauberechtigte ist anstelle des Eigentümers Beitragsschuldner. Anderslautende vertragliche Regelungen ändern daran nicht, sie sind nur im Innenverhältnis zwischen den Vertragsparteien wirksam.

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Kanalanschlussbeitrages ist das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und die Ortssatzung der Gemeinde Niederkrüchten.

Weiterführende Informationen

Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge

Förderrichtlinie zur Entlastung von Beitragspflichtigen bei Straßenausbaumaßnahmen in Nordrhein-Westfalen 

Entsprechend der Förderrichtlinie Straßenbaubeiträge erfolgt für beitragsfähige Straßenausbaumaßnahmen, soweit diese vom Rat ab dem 1. Januar 2018 beschlossen wurde, eine vollständige Entlastung der Beitragspflichtigen durch das Land Nordrhein-Westfalen. Hierzu stellt die Gemeinde nach dem abschließend ermittelten, feststehenden umlagefähigen Aufwand für die einzelne Straßenausbaumaßnahme einen entsprechenden Antrag auf Gewährung der Förderung.
Der von den Beitragspflichtigen insgesamt zu zahlende umlagefähige Aufwand wird im Falle der Bewilligung der Zuweisung entsprechend reduziert. Die Beitragsfestsetzung erfolgt anschließend auf Grundlage des auf null Euro reduzierten umlagefähigen Aufwands durch einen Beitragsbescheid mit einem zu zahlenden Beitrag von null Euro.
Die vorgenannte Förderrichtlinie gilt zunächst bis zum 31.12.2026. Ein Anspruch auf die Gewährung des Zuschusses besteht nicht.