Inhalt

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII

Sprechzeiten - bitte vereinbaren Sie wenn möglich vorab einen Termin

Montag           08.00 Uhr – 12.00 Uhr
Mittwoch         14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag            08.00 Uhr – 12.00 Uhr

Dienstag und Donnerstag geschlossen, nur nach vorheriger Terminabsprache!

Grundsicherung ist eine Sozialhilfe-Leistung, die im Alter und bei Erwerbsminderung gewährt werden kann. Voraussetzung ist entweder das Erreichen der sog. Altersgrenze nach § 41 SGB XII (Renteneintrittsalter) oder der Nachweis der vollen Erwerbsminderung, den die Rentenversicherung ausstellt.

Reichen Ihre und ggf. die des Ehegatten/Lebenspartner/Partners vorhandenen Mittel nicht aus, den gesetzlich notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, besteht die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung zu erhalten.

Berücksichtigt werden höchstens die angemessenen Kosten für die Unterkunft. Die Angemessenheit richtet sich nach der Bruttokaltmiete (Kaltmiete zzgl. Nebenkosten ohne Heizkosten). Im Kreis Viersen fallen diese nach Wohnort unterschiedlich aus.

Die Heizkosten können auch nur in angemessener Höhe berücksichtigt werden und richten sich nach dem Preis je m²-Wohnfläche.

Der Kreis Viersen ist für Sie zuständig, wenn Sie als EU-Bürger erwerbsgemindert sind oder das Renteneintrittsalter erreicht haben oder wenn sie in einer sog. besonderen Wohnform leben.

Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger erwerbsgemindert sind oder das Renteneintrittsalter erreicht haben, ist für Sie das Sozialamt Ihres Wohnortes zuständig. Sofern Sie noch arbeitsfähig sind, wenden Sie sich bitte an das Jobcenter. 

Benötigte Unterlagen

  • Einkommens- und Vermögensnachweise der letzten drei Monate (auch des Ehegatten/Lebenspartners/eheähnliche Gemeinschaft)
  • Mietvertrag, letzte Heiz- und Nebenkostenabrechnung
  • ggf. letzte Mieterhöhung
  • ggf. Schwerbehindertenausweis
  • ggf. Vollmacht/Betreuungsurkunde

FAQ

Welche eigenen finanziellen Mittel werden bei der Leistung berücksichtigt?

Vor der Sozialhilfe ist das eigene Einkommen vollständig, das Vermögen bis auf Freibeträge (10.000,00 € bei Eheleuten/Lebenspartnern bzw. 5.000,00 € bei Alleinstehenden) einzusetzen.

Corona-Sonderregelungen bis 31.12.2022: für Leistungen, die bis zum 31.12.2022 beginnen, wird nur Vermögen oberhalb von 60.000,00 € berücksichtigt.

Ich wohne in einer eigenen Immobilie (Eigentumswohnung oder Haus). Muss ich ausziehen?

Nein, ein Auszug ist grundsätzlich nicht notwendig.

Allerdings wird das Sozialamt prüfen, ob die Immobilie als Vermögenswert zu berücksichtigen ist und die Leistungsgewährung hiervon abhängig ist.