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Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel SGB XII
Sprechzeiten - bitte vereinbaren Sie wenn möglich vorab einen Termin
Montag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr
Mittwoch 14.00 Uhr – 16.00 Uhr
Freitag 08.30 Uhr – 12.00 Uhr
Dienstag und Donnerstag geschlossen, nur nach vorheriger Terminabsprache!
Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - soll den Lebensunterhalt für Menschen bis zum Regelrenteneintrittsalter finanziell sichern, die länger als sechs Monate nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, sicherstellen können.
Der Bedarf umfasst
- Den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz.
- Mehrbedarfszuschläge (z.B. für Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "G", dezentrale Warmwasserversorgung, etc.)
- Die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Partnern und eheähnlichen Partnerschaften jeweils anteilig.
- Gegebenenfalls anfallende Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge.
Reicht zwar das Einkommen nicht aus, haben Sie aber Vermögen, das Sie für Ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, gibt es keine Sozialhilfe. Nach Verbrauch des einzusetzenden Vermögens können Sie erneut einen Antrag stellen.
Der Kreis Viersen ist für Sie zuständig, wenn Sie als EU-Bürger teilweise/befristet erwerbsgemindert sind oder wenn sie in einer sog. besonderen Wohnform leben.
Wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger teilweise/befristet erwerbsgemindert sind, ist für Sie das Sozialamt Ihres Wohnortes zuständig.
Zum Einkommen gehören
- Renten auch aus dem Ausland
- Pensionen
- Wohngeld
- Erwerbseinkommen
- Einkünfte aus Wohnrechten, Nießbrauchrechten und Altenteilrechten
- Unterhalt des getrennt lebenden beziehungsweise geschiedenen Ehegatten
- Zinsen
- Sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Mieteinnahmen und Pachteinnahmen
Vom Bruttoeinkommen können Steuern und bestimmte Versicherungen abgezogen werden.
Zum Vermögen gehören
- Haus und Grundvermögen
- Privatkraftwagen
- Bargeld
- Wertpapiere
- Guthaben auf Konten bei Banken, Sparkassen und Bausparkassen
- Rückkaufwerte von Lebensversicherungen und Sterbeversicherungen
Keinen Anspruch auf Leistungen haben Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000,00 Euro je Kind beziehungsweise Eltern gemeinsam übersteigt. Ebenfalls keinen Anspruch haben Personen, die ihre Bedürftigkeit innerhalb der letzten 10 Jahre vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Ausländische Staatsangehörige, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, haben auch keinen Anspruch auf Leistungen.
Benötigte Unterlagen
- Einkommens- und Vermögensnachweise der letzten drei Monate (auch des Ehegatten/Lebenspartners/eheähnliche Gemeinschaft)
- Mietvertrag, letzte Heiz- und Nebenkostenabrechnung
- ggf. letzte Mieterhöhung
- ggf. Schwerbehindertenausweis
- ggf. Vollmacht/Betreuungsurkunde