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Vaterschaftsanerkennung

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern besteht die Möglichkeit, beim Standesamt eine Erklärung zur Vaterschaft abzugeben.

Eine Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter, kann in jedem Standesamt, bei Jugendämtern und vor Notaren beurkundet werden. Eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft kann erfolgen, wenn keine Vaterschaft eines anderen Mannes zu diesem Kind besteht. Die Anerkennung der Vaterschaft und die Zustimmungserklärung der Mutter, werden in öffentlich Form beurkundet.

Eine Anerkennung der Vaterschaft ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich.

Voraussetzungen

  • Die Anerkennung und die Zustimmung müssen öffentlich beurkundet werden.
  • Für die Beurkundung ist es zwingend erforderlich, dass beide Elternteile vorsprechen und die benötigten Unterlagen im Original mitbringen

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • bei geschiedener Mutter: Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil
  • Geburtsurkunde des Kindes, wenn dieses nicht in der Gemeinde Niederkrüchten geboren wurde

Prozess

Die Anerkennung der Vaterschaft und auch die Zustimmungserklärungen kann in jedem Stadesamt, bei Jugendämtern und Notaren abgegeben werden.

  • Der anerkennende Mann erklärt Vater des Kindes zu sein.
  • Der Standesbeamte/ Die Standesbeamtin hat die Anerkennungserklärung zu prüfen, um unwirksame Anerkennungen möglichst zu verhindern.
  • Insbesondere geprüft:
    • Die Identität des Anerkennenden, der Mutter und des Kindes
    • Die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten
    • Etwaige frühere Statusfeststellungen
    • Der/Die Standesbeamte/in klärt über die die namensrechtlichen Folgen auf.
  • Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet