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Vergnügungssteuer

Besteuert wird das Aufstellen von Spielgeräten und das Durchführen bestimmter Veranstaltungen. Die Vergnügungssteuer für Geld- und Unterhaltungsspielgeräte ist eine Aufwandssteuer, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des sich Vergnügenden erfassen soll, die durch den erbrachten finanziellen Aufwand zum Ausdruck kommt. Da der einzelne sich Vergnügende nicht erfasst werden kann, ist Steuerschuldner der Betreiber der Spielgeräte.

Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Gemeinde Niederkrüchten veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):

  • Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  • Vorführungen von pornographischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen
  • die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen
  • Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielclubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  • das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    • Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
    • Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Rechtliche Grundlagen

Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Niederkrüchten vom 15. Dezember 2010

Besteuerungsgrundlagen

Aufgrund der Vergnügungssteuersatzung vom 15. Dezember 2010 ist die Besteuerung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis durchzuführen. Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung:

  1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei
    Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses
    Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 35,00 Euro
  2. in Gastwirtschaften und sonstigen Orten bei
    Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 10 v. H. des Einspielergebnisses
    Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 25,00 Euro
  3. in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tieren dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben 200,00 Euro.